Seit Anfang des Jahres gilt das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG. Es ermöglicht noch nicht zahlungsunfähigen oder überschuldeten, jedoch drohend zahlungsunfähigen Unternehmen, die vorinsolvenzliche Restrukturierung im Rahmen eines eigenverantwortlich geführten Verfahrens. Dadurch könnten für viele Unternehmen die Chancen auf eine nachhaltig werterhaltende Restrukturierung steigen.

In einer Zeit, in der Pandemie-bedingt ganze Branchen ums Überleben kämpfen, ist das eine gute Nachricht. Doch es gibt einiges zu beachten und nicht für jedes Unternehmen ist das Verfahren geeignet. Hier in Kürze die wichtigsten Punkte:

  • Vorteile bietet das neue Gesetz vor allem unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen mit funktionierenden Geschäftsmodellen. Ihnen wird die Möglichkeit eröffnet, mit ausgewählten Gläubigern durch Vorlage eines Restrukturierungsplans Regelungen zur nachhaltigen Stabilisierung des Unternehmens zu vereinbaren. Mit dem Plan können Forderungen, Absonderungsanwartschaften, Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte gestaltet und Verträge angepasst werden. Allerdings ist eine vorzeitige Beendigung z.B. von Miet- oder Leasingverträgen nicht möglich. Auch Eingriffe in Lohn- und Gehaltsansprüche von Arbeitnehmern bleiben tabu. Das Verfahren stellt somit kaum leistungswirtschaftliche Sanierungsinstrumente zur Verfügung und richtet sich vornehmlich an Unternehmen, die gut aufgestellt sind, aber unter einer hohen Verschuldung leiden.

  • Die Publizität des Restrukturierungsverfahrens bleibt auf den Kreis der Planbetroffenen beschränkt. Damit vermeidet das StaRUG den mit einer Insolvenzanmeldung verbundenen Reputationsverlust.

  • Bei einem Verfahren im Rahmen des StaRUG reicht es aus, wenn eine Mehrheit von 75% der Gläubiger den Restrukturierungsplan annimmt. Die Restrukturierung ist also auch gegen den Widerstand einer Minderheit möglich. Dabei ist jedoch durch eine Vergleichsrechnung zu belegen, dass es nicht zu einer Schlechterstellung der den Plan ablehnenden Minderheiten kommt.

    Ein weiterer entscheidender Punkt: Geschäftsführung oder Eigentümer behalten während des gesamten Verfahrens die Zügel in der Hand. Nur sie sind zur Vorlage eines Restrukturierungsplans berechtigt und bleiben auch in der Restrukturierung die zentralen Steuerungsinstanzen. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz die Einbeziehung eines Restrukturierungsbeauftragten als unabhängige Kontroll- und Vermittlungsinstanz vor. Bestellt wird dieser vom Restrukturierungsgericht unter anderem dann, wenn das Gericht zugunsten des Unternehmens einen Vollstreckungsschutz anordnet, um dieses für die Zeit abzusichern, die für die Erarbeitung und Vorlage des Plans sowie die Abstimmung notwendig ist.

  • Mit den Möglichkeiten des StaRUG sind allerdings auch neue Anforderungen an Unternehmer und Geschäftsleitungen verbunden. So sind sie etwa dazu verpflichtet, ein Frühwarnsystem und entsprechende Pläne für erkennbare wirtschaftliche Bedrohungen wie eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu etablieren. Gibt es solche Systeme nicht oder wird im Krisenfall nicht frühzeitig gegengesteuert, drohen Schadenersatzforderungen.

  • Bei der Ausgestaltung des Restrukturierungsplans lässt das Gesetz im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich freie Hand. Angaben zu den Gründen der Krise zählen allerdings zum Pflichtprogramm. Besondere Anforderungen werden an die im Plan enthaltenen Planrechnungen und die notwendige Vergleichsrechnung zu stellen sein. Nur ein überzeugendes, handwerklich und inhaltlich belastbares Zahlenwerk wird Gläubiger dazu bewegen können, dem Plan – und damit einem Einschnitt in ihre Rechte – zuzustimmen. Hier sollte das Unternehmen sehr genau überlegen, ob es allein dazu in der Lage ist oder einer Unterstützung durch Restrukturierungsexperten bedarf.
Aus unserer Sicht kann das neue Gesetz insbesondere Unternehmen, die unter den Folgen des monatelangen Shutdowns zu leiden haben, Chancen eröffnen. Zwischen einer außergerichtlichen Sanierung im Konsens mit allen Beteiligten und einer Insolvenz hat der Gesetzgeber einen „dritten Weg“ geschaffen, der vielen unverschuldet in Finanznöte Geratenen die Option auf eine werterhaltende Restrukturierung bietet.
 
 
StaRUG - Was Unternehmer jetzt wissen sollten - G002
Weil das im Rahmen des StaRUG vorgesehene Verfahren komplex ist und die Anforderungen an die Planerstellung, die Kommunikation mit den Planbetroffenen und schließlich die Planumsetzung hoch sind, ist die Hinzuziehung von erfahrenen Restrukturierungsexperten auf jeden Fall empfehlenswert.

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